Die postmortale Vollmacht
Bei einer postmortalen Vollmacht handelt es sich um die Urkunde, durch die ein Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen benennt, die nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Vermögen ganz oder in Teilen verwalten sollen, und dies im Auftrag und im Interesse seiner Erben. Die benannten Bevollmächtigten können hierbei selbst Erben sein.
In Welchem Kontext ist die Erstellung einer postmortalen Vollmacht ratsam?
Manche Situationen führen dazu, dass Personen das Bedürfnis verspüren, ihre Erben zu schützen; beispielsweise, wenn Eltern Inhaber eines Unternehmens sind, dessen Verwaltung komplex ist, und sie ihre Erben davor schützen möchten, die Verwaltung nach dem Tod der Eltern übernehmen zu müssen; oder wenn Eltern minderjährige oder schwerbehinderte Kinder haben. In diesen Fällen kann sich die Unterzeichnung einer postmortalen Vollmacht als sehr hilfreich erweisen, da die Verwaltung der Güter so nach Ableben des Vollmachtgebers gänzlich oder in Teilen geregelt wird und somit potenzielle Konflikte unter den Erben vermieden werden können.
Dem Vollmachtgeber steht es somit frei, den mit der Verwaltung seiner Güter betrauten Bevollmächtigten auszuwählen, der den Willen und die Anweisungen des Vollmachtgebers befolgen muss.
WELCHE ROLLE Spielt der Notar?
Der Notar berät die betroffenen Personen bezüglich der Bedingungen und Auswirkungen der postmortalen Vollmacht sowie bezüglich der Verpflichtungen und Haftung des oder der Bevollmächtigten. Der Notar verfasst die Vollmacht unter Berücksichtigung der persönlichen und der familiären Situation sowie der Vermögenslage des Klienten, und holt im Vorfeld die Personenstandsunterlagen der Beteiligten ein und prüft diese (bspw. Geburtsurkunden, Ausweiskopien, etc.).
Die Aufbewahrung der Originalurkunde der Vollmacht wird durch den Notar sichergestellt, der Ausfertigungen davon ausstellen kann. Er stellt ferner die Ausführung der Vollmacht im Todesfall sicher und veröffentlicht den Abschluss der Vollmacht in dem dafür vorgesehenen nationalen Register, damit der mit der Nachlassregelung des Vollmachtgebers betraute Notar über die Existenz der Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird.