Internationale Nachlassangelegenheiten
Durch die Europäische EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die am 17. August 2015 in Kraft trat und in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark anwendbar ist, haben sich die Regelungen für internationale Nachlassangelegenheiten geändert.
Für Nachlassangelegenheiten, die vor dem 17. August 2015 eröffnet wurden, gelten folgende Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts:
- Bewegliche Gegenstände unterliegen dem Recht des Staats, in dem sich der letzte Wohnsitz des Erblassers befand;
- Unbewegliche Gegenstände unterliegen dem Recht des Staats, in dem die Immobilien belegen sind.
Bei Nachlassangelegenheiten, die nach dem 17. August 2015 eröffnet wurden, ist lediglich ein Recht auf die Gesamtheit des Nachlasses anwendbar, seien dies bewegliche oder unbewegliche Gegenstände und unabhängig davon, wo sich diese befinden. Der Nachlass unterliegt dem Recht des Staats, in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes befand; es sei denn, der Erblasser hat eine Rechtswahl getroffen und als auf seinen Nachlass anwendbares Recht das Recht des Staats gewählt, dessen Nationalität er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Todes innehatte. Eine solche Rechtswahl wird in einer letztwilligen Verfügung getroffen.
Der Beleg der Erbfolge erfolgt durch die Erstellung des Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) (Certificat successoral européen (CSE)), das durch die EU-Verordnung vorgesehen ist und in Frankreich durch den Notar erstellt wird.
Ungeachtet der vorgenannten Regelungen ist die Mitwirkung des französischen Notars zwingend erforderlich für die Durchführung der Formalitäten zur öffentlichen Grundbucheintragung sowie für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Todestag beim französischen Finanzamt eingereicht werden muss, bzw. innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem Todestag, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist.
Allerdings hat die „EU-Erbrechtsverordnung“ keine Auswirkungen auf die geltenden steuerlichen Regelungen bezüglich der Berechnung und Erhebung der Steuern für unentgeltliche Übertragungen, die von Artikel 750 Ter Code général des Impôts (frz. Steuergesetz) vorgegeben werden, bzw. von den geltenden internationalen Vereinbarungen, wie etwa dem Steuerabkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen Frankreich und Deutschland zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen von Nachlässen und Schenkungen, das am 3. April 2009 in Kraft trat.